Ab dem 1. Januar 2016 haben erstmals alle Berlinerinnen und Berliner, die in Sozialwohnungen wohnen, Anspruch auf einen Mietzuschuss, gab Martin Pallgen (48), Pressesprecher der Senatsverwaltung für Stadentwicklung und Umwelt, bekannt.
Bis zu 2,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zahlt der Senat, damit die warme Wohnung (Warmmiete ohne Betriebskosen) keinesfalls mehr als ein Drittel des Haushalts-Einkommens frisst. Für eine 50-Quadratmeter-Wohnung zahlt der Senat zum Beispiel also maximal 50 x 2,50 = 125 Euro Zuschuss. Für eine 100-Quadratmeter-Wohnung maximal das Doppelte an Zuschuss: 250 Euro.
Wenn jemand mit 1.000 Euro Einkommen für eine 50-Quadratmeter-Wohnung 350 Euro bezahlt, bekommt er einen Zuschuss von 50 Euro, damit er auf maximal 30 Prozent Mietbelastung kommt (= 300 Euro).
Oder: Zahlt ein Mieter bei gleichem Einkommen und gleicher Wohnungsgröße dagegen 425 Euro Miete, bekommt er den maximalen Satz, um wieder auf auf die 300 Euro zu kommen – 125 Euro.
„Wir rechnen mit bis zu 26 000 berechtigten Haushalten im Jahr“, sagte Pallgen der B.Z.
Diese neue Regelung wurde im Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln) festgelegt. Damit führt der Senat ein neues Konzept für die finanzielle Unterstützung der Mieterinnen und Mieter in den vorhandenen Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus ein. Zudem werden bestehende Förderbindungen im Sozialen Wohnungsbau gesichert.
Demnach soll ein Mietzuschuss grundsätzlich dann gezahlt werden, wenn die Nettokaltmiete plus Heizkosten (ohne Betriebskosten) die Grenze von 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens des Haushalts überschreitet.
Bei anspruchsberechtigten Haushalten, die in Gebäuden mit schlechtem energetischem Zustand wohnen, soll der Mietzuschuss bereits bei geringeren Nettokaltmietenbelastungen (bereits ab 25 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens) gezahlt werden.
Bei Sozialmietwohnungen, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, besteht der Anspruch auf Mietzuschuss nur dann, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde.
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Die Mieter wohnen in einer Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg).
- Die Mietbelastung aus der Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) zum anrechenbaren Einkommen ist höher als 30 %.
- Bei energetisch schlechten Wohnhäusern wird ein Mietzuschuss bereits bei der Überschreitung folgender Mietbelastungsquoten gewährt:
Energieeffizienzklasse F bei über 27 %
Energieeffizienzklasse G bei über 26 %
Energieeffizienzklasse H bei über 25 % - Leistungsbeziehenden nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, bei Erwerbsminderung und im Alter) wird abweichend ein Mietzuschuss gezahlt, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr die volle Bruttokaltmiete übernimmt.
Der Mietzuschuss wird von dem Monat an gezahlt, in dem ein vollständiger Antrag vorliegt (frühestens ab Januar 2016). Regelmäßig wird er für ein Jahr gewährt. Vor Ablauf des Jahres müssen die Voraussetzungen für den Anspruch erneut nachgewiesen werden.
Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt kann das Antragsformular auf Mietzuschuss heruntergeladen werden.
Damit die Anträge zügig bearbeitet werden können, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einen Dienstleister beauftragt, der ab dem 4. Januar 2016 für Fragen und auch die Anträge auf Mietzuschuss postalisch oder persönlich entgegen nimmt.
Alle Anträge sind zu richten an:
zgs-consult GmbH
Brückenstraße 5 in 10179 Berlin Mitte
Telefon: 030- 284 09 302
Mail: post@mietzuschuss-berlin.de
Gut das Berlin den Länderfinanzausgleich hat
damit werden Kritiker ruhig gestellt
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