BGH erklärt Darlehensgebühr beim Bausparen für unzulässig

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Wer als Bausparer für die Auszahlung seines Darlehens eine Darlehensgebühr gezahlt hat, darf auf Erstattung hoffen. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln in Bausparverträgen für unzulässig erklärt. Doch wann beginnt die Verjährungsfrist?

BGH Darlehensgebühr beim Bausparen unzulässig
Eine Darlehensgebühr beim Bausparen ist unzulässig. (Screenshot: YouTube)

Bausparkassen dürfen für die Auszahlung eines Darlehens keine zusätzliche Gebühr mehr erheben. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte am Dienstag in letzter Instanz eine entsprechende Klausel für unwirksam. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall.

Die größte deutsche Bausparkasse hatte bei Verträgen, die vor dem Jahr 2000 abgeschlossen wurden, für die Auszahlung eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme verlangt. Der Betrag war unabhängig davon, wie schnell der Kunde den Kredit tilgte. Zahlreiche andere Bausparkassen waren auf ähnliche verfahren.

Schwäbisch Hall überrascht über BGH-Urteil zur Darlehensgebühr

„Berechtigten Ansprüchen unserer Kunden kommen wir selbstverständlich nach“, zitiert das Handelsblatt einen Unternehmenssprecher von Schwäbisch Hall. Offen bleibt, wie viele Bausparer überhaupt Rückforderungen stellen können. In weiteren Prozessen wird gestritten, wann die Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt.

Die Vorinstanzen hatten die Darlehensgebühr überwiegend gebilligt. Doch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs deckt die Schwäbisch Hall mit der Gebühr ihren Verwaltungsaufwand. Laut Gesetz dürfe der Kreditgeber vom Kunden aber nur laufzeitabhängige Zinsen verlangen.

Gleiche Regeln für Bauspardarlehen wie für Verbraucherkredite

Die Bausparkasse dürfe dem Kunden nicht die Kosten für „rein innerbetriebliche Leistungen“ aufhalsen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. In diesem Sinne habe der BGH bereits im Jahr 2014 für Verbraucherkredite entschieden, und für Bauspardarlehen gelte nichts anderes.

Zuvor war das Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) der Argumentation von Schwäbisch Hall gefolgt. „Aus unserer Sicht ist die Gebühr der Preis für das Recht auf jederzeitige, kostenlose Sondertilgung“, hatte der Sprecher der Bausparkasse gesagt.

Schließlich verzichteten Bausparkassen anders als Banken auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Kunden ganz oder teilweise vorzeitig tilgen. Das OLG Stuttgart hatte die Darlehensgebühr deshalb für gerechtfertigt gehalten.

In einem ähnlichen Fall hatte die Bausparkasse Wüstenrot ein höchstrichterliches Urteil abgewendet, indem sie sich mit dem Kunden kurz vor dem Prozess vor dem BGH einigte. Doch nun hat der Bundesgerichtshof endgültig entschieden.

Nach Ansicht von Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen, sollten betroffene Kunden nun prüfen, ob sie die für ihr Bauspardarlehen gezahlte Darlehensgebühr von ihrer Bausparkasse zurückerhalten können.

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