Hundehalter können wieder rund um den Schlachtensee und der Krummen Lanke mit ihren Hunden Gassi gehen. Allerdings angeleint. Die Leine darf nicht länger als 2 Meter lang sein. Das Verwaltungsgericht hob gestern das seit Mai 2015 geltende Hundeverbot auf (Urteil der 23. Kammer vom 15. Dezember 2015, VG 23 K 359.15).
Die Begründung der Richter: Ein Uferweg ist keine Badestelle und könne daher auch von Hunden benutzt werden.
Gegen das Verbot hatte mit Frank Kühn ein Anwohner geklagt, der dort seit Jahren mit seinem Hund spazieren geht. Kühn sagte der Abendschau: „Unser Ziel war und ist es immer noch, dass wir ein friedfertiges Miteinander aller Benutzergruppen am See haben.“
Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hatte im Mai 2015 rund um die beiden Seen Holzfpähle aufstellen lassen, dazu Hundeampeln, die am Uferweg auf ROT gestellt waren, die Vierbeiner durften dort nicht mehr hin. Der Trick des Bezirksamtes bestand darin, den Uferweg als Badestelle zu deklarieren. Jetzt müssen Markierungen und Pfähle weg.
Der Bezirk hat die Möglichkeit, gegen das Urteil in Berufung zu gehen, will sich aber mit den 11 Verwaltungen, die an dem Verbot beteiligt waren, noch beraten, sagte nach dem Urteil die Stadträtin für Umwelt/Gesundheit in Steglitz-Zehlendorf Christa Markl-Vieto (Bündnis 90/Die Grünen). Man wolle sich auch noch mit dem Kläger zusammensetzen, denn Konflikte sind programmiert. Nicht jeder Hundebesitzer hält sich an die Leinenpflicht und nicht immer an die 2-Meter-Leine. Im Sommer, wenn alle an die Sen wollen, brennt dort die Luft.
Bei der Gegeninitiative Bello ade in Park und See zeigt sich Privatdozenting Dr. Hilde Ostendorf enttäuscht. „Ich kann es nicht ganz nach vollziehen, was der Richter gesagt hat, dass der ganze Weg keine Badestelle ist. Ich halte das für unrealistisch. Gerade letzten Sommer haben da Kinder gespielt, sind barfuß rumgelaufen. Auf der anderen Seite des Sees lagern Leute.“
Das Urteil ist gefällt, aber die Diskussion um die Hunde am Schlachtensee wird weitergehen, wenn Fäkalien bei Regen in den See gespült werden und wenn nicht ein happy dog, sondern gleich 20 Hunde angerannt kommen, wie ein Anwohner aus der erlebten Praxis plaudert.
Bei einer eventuellen Revision des Urteils müsste die Frage nach der Definition einer Badestelle geklärt werden.
„Sind Uferwege Badestellen?“, war letztlich die entscheidende Frage. Nachdem Richter Groscurth anfangs hervorhob, man habe es mit einer „Gemengelage“ von Gesetzen zu tun und ausführlich durchdeklinieren ließ, was unter „Badestelle“ zu verstehen sei, bezog sich das Gericht letztlich ausschließlich auf das Berliner Hundegesetz. Danach sei eine Badestelle „ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines zum Baden geeigneten Gewässers, der dem Baden und den hiermit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten diene“, heißt es in der Presseerklärung des Gerichts. Der Uferweg dagegen diene der Fortbewegung; Badende müssten damit rechnen, dort auf Hunde und zum Beispiel auch auf Fahrräder zu treffen. Hingewiesen wurde auf den in Wäldern und Parks generell geltenden Leinenzwang: Hunde dürften daher auf den Uferwegen nur an einer höchstens zwei Meter langen Leine mitgeführt werden. Es sei Sache des Ordnungsamtes, für die Einhaltung des Leinenzwanges zu sorgen. Weiterhin appellierte der Richter an die Hundehalter, ihre Hunde im Sommer auf anderen Wegen spazieren zu führen.