Urteil: Männervereine sind nicht gemeinnützig

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass reine Männervereine nicht gemeinnützig sein können. Geklagt hatte eine Freimaurer-Loge. Doch mit dem Urteil verlieren nun voraussichtlich auch andere Männervereine ihre Steuervorteile.

Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs gegen eine Freimaurer-Loge sind Männervereine wie dieser nicht gemeinnützig. (Screenshot: YouTube)
Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs gegen eine Freimaurer-Loge sind Männervereine wie dieser nicht gemeinnützig. (Screenshot: YouTube)

Die Freimaurer gibt es in Deutschland seit mehr als 250 Jahren. Oftmals nehmen ihre Logen nur Männer in ihre Reihen auf. Für Frauen gibt es bei Bedarf eigene Frauen. Doch nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil gefällt, wonach Freimaurer-Logen mit Geschlechtertrennung Steuervorteile verlieren.

Deutschlands höchstes Steuergericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Verein nicht gemeinnützig sein kann, wenn er ein Geschlecht einfach ausschließt, berichtet die Süddeutsche Zeitung.

In ihrem Urteil (Az. V R 52/15) bezweifeln die Richter grundsätzlich, dass ein Verein die Allgemeinheit fördern kann, wenn er einen großen Teil dieser Allgemeinheit gleich vorab ausschließt.

Damit weist der Bundesfinanzhof die Klage Freimaurer-Loge ab. Das Urteil des Bundesfinanzhofs könnte nun auch Auswirkungen für viele andere Vereine in Deutschland haben. Denn nicht nur Freimaurer machen in ihrer Satzung Vorgaben zum Geschlecht der Mitglieder.

Auch Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre schlössen ohne sachlichen Grund ein Geschlecht vorab aus, urteilt der BFH. Aus diesem Grund könnten sie nun ihre Gemeinnützigkeit verlieren, obwohl dieser Status für viele dieser Vereine überlebenswichtig ist.

Um beim Finanzamt als gemeinnützig zu gelten, müssen sie „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern“, heißt es im Gesetz. Dafür erhalten sie Erleichterungen bei der Körperschafts- und Umsatzsteuer und dürfen Spendenbescheinigungen ausstellen, welche die Spender in ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Eine Vorauswahl nach Geschlecht kommt laut Bundesfinanzhof nur dann infrage, wenn es dafür einen sachlichen und zwingenden Grund gibt, urteilten die Richter. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Trägerverein eines Frauenhauses nur Frauen aufnimmt. Bei der klagenden Freimaurer-Loge hingegen gebe es keinen sachlichen und zwingenden Grund.

Kirchen, Orden und Glaubensgemeinschaften sind von dem Urteil nicht betroffen. Zwar genießen auch sie Steuervorteile. Doch sind „kirchliche Zwecke“ in einem anderen Paragrafen geregelt als gemeinnützige Vereine.

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