Volker Tabaczek: Nach geplatzter Seebrücke nun Diamanten?

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Investor Volker Tabaczek bleibt weitere Zahlungen für das Seebrücken-Projekt schuldig
Investor Volker Tabaczek (56) bleibt weitere Zahlungen für das Seebrücken-Projekt im Ostseebad Kühlungsborn schuldig

Im Rathaus Kühlungsborn hat man den vermeintlich reichen Gönner Volker Tabaczek (56) aus Steinhagen Negast bei Stralsund, der in Deutschlands größtem Ostseebad eine 500 Meter lange Seebrücke in die Ostsee hinein mit Unterwasserrestaurant im Wert von 50 Millionen Euro zu bauen versprach, schon seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Bürgermeister Rainer Karl kann den Besuchern nur noch ein Projektbild „Paradise Island“ präsentieren, das Tabaczek von seiner Seebrücke als Fata Morgana zurückließ. In Kühlungsborn zog Katerstimmung ein, wie Berlin Journal berichtete. Von dem vermeintlichen Chef einer reichen amerikanischen Stitung Mount Whitney Trust in Las Vegas fehlt in Kühlungsborn jede Spur. Karl sagte dem Mitteldeutschen Rundfunk MDR: „Und nun ist er weg. Seit einem Jahr habe ich ihn nicht mehr gesehen und auch nicht gehört und auch keinen Schriftverkehr, er ist einfach weg.“

Dafür traf der MDR den einstigen Thüringer Radrennfahrer, der nach der politischen Wende Finanzberater wurde, vor kurzem im Amtsgericht Stralsund an, wo Anleger, die sich von ihm betrogen fühlen, versuchten, in sein Vermögen zu vollstrecken. Tabaczek hatte ihnen lukrative Geschäfte mit Bankgarantien oder kurzfristigen Bankschuldverschreibungen versprochen. „Das Problem ist, diesen Bankgarantienhandel gibt es nicht, davor wird seit 25 Jahren gewarnt“, erläuterte Anlegerschutzanwalt Christian Röhlke aus Berlin gegenüber MDR-Reporterin Birgit Mittwoch.

Nach Recherchen des MDR-Magazins Exakt sollen rund 40 Privatleute noch auf ihr Geld von Tabaczek warten. Es geht um rund fünf Millionen Euro, bei denen eine versprochene Kapitalvermehrung ausblieb. Auch auf die Rückzahlung warten die Anleger vergeblich. Die meisten geprellten Anleger kommen aus Berlin, Brandenburg und Sachsen.

In Berlin hat sich eine Geschädigtengemeinschaft Tulpe 263 gebildet. Ein Mitglied dieser Gemeinschaft hat vor kurzem vor dem Landgericht Berlin gegen Volker Tabaczek und seinen Berliner Kompagnon und laut Visitenkarte Finanzchef der amerikanischen Mount Whitney Group Michael Rudolf (der eigentlich in seinem Rudower Privathaus Monteurszimmer vermietet) ein Urteil zur Rückzahlung ihres an die Mount Whitney Group gezahlten Geldes erstritten (Az: 31O101/15). Tabaczek und der Finanzchef Rudolf konnten dem Berliner Gericht keinen Nachweis über den Verbleib des Geldes vorlegen.

Inzwischen gibt es mehrere Strafanzeigen gegen Volker Tabaczek und weitere Beteiligte. Die Staatsanwaltschaft in Berlin ermittelt bereits seit zwei Jahren unter dem Aktenzeichen 244 Js 1768/14. Der Berliner Staatsanwaltssprecher Martin Steltner sagte dem MDR: „Wir ermitteln auf Grund von fünf Strafanzeigen, wir gehen jetzt von mindestens 39 Geschädigten aus. Und die Ermittlungen, die gestalten sich ziemlich aufwändig und ziemlich langwierig und zwar aus mehreren Gründen. Wir haben undurchsichtige Geldflüsse, die wir aufklären müssen, wir haben teilweise die Beteiligung von ausländischen, auch Briefkastengesellschaften. Und die Geschäftsunterlagen sind nicht vollständig vorhanden.“

Die MDR-Reporterin Birgit Mittwoch sprach Tabaczek in einer Verhandlungspause im Amtsgericht Stralsund, wo es um eine einstweilige Verfügung ging, an: „Wir haben ein paar Fragen an Sie? Wann zahlen Sie den Anlegern ihr Geld aus?“

Volker Tabaczek: „Ich werde keine Antwort geben. Machen Sie die Kamera aus.“

Tabaczek ist bereits einschlägig vorbestraft.

Am 4. Juli 2007 verurteilte ihn das Landgericht Cottbus zu einer Strafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung mit einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 27. November 2012 wegen Betruges (LG Cottbus – 22 KLs 1/07). Wie der Finanznachrichtendienst GoMoPa.net berichtete, hatte die US Financial Group, in deren Namen Tabaczek tätig war, zwei Jahre zuvor mit dem Fußballverein FC Energie Cottbus e.V. einen Darlehensvertrag über 1,5 Millionen Euro abgeschlossen und noch einmal 2,2 Millionen Euro angeboten zu besorgen, wenn der Verein vorab 300.000 Euro zahle. Tabaczek soll das Vereinsgeld genommen haben, obwohl er gewusst habe, dass die von ihm vertretene US Financial Group überhaupt nicht solche Mittel aufbringen konnte.

Tabaczek focht das Urteil ein und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH (5. Strafsenat in Leipzig) bestätigte am 27. November 2008 das Urteil aus Cottbus und auch die Cottbuser Urteilsbegründung, dass Tabaczek „in einer Scheinwelt lebend sich selbst als seriöser Finanzberater betrachtete“ (Az 5 StR 96/08).

Die von Tabaczek aufgebaute Scheinwelt brachte ihn schließlich noch während seiner Bewährungszeit im Dezember 2009 für mehr als zwei Jahre bis zum März 2011 in eine karge Zelle ins Untersuchungs-Gefängnis von Abu Dhabi.

Wie kam er in diese Gefängnis-Zelle in den Vereinigten Arabischen Emiraten hinein?

Tabaczek wurde in der Central Bank in Abu Dhabi beim Abschluss eines Investmentvertrages verhaftet. Hintergrund war eine mutmaßliche Betrugshandlung mit einem Vertrag über 7,2 Milliarden Euro zu Lasten von iranischen Staatsbürgern. Verhaftet wurde ebenfalls Heiko Ballhorn, der als Übersetzer tätig war (Rechtsanwalt Ballhorn aus München ist der Vater). Bei dieser mutmaßlichen Betrugshandlung trat Volker Tabaczek mit einer Eurofinance Europe Trade (EET) und einer Mount Whitney Management Corp. auf. Es ging um angebliche 72 Paletten Gold zu je 100 Millionen Euro Kapital, die von einem Dr. Iradi Hazrati von der Appex Austria aus Graz in Österreich und einem Alireza Rostami von der Firma Morteza Baniensan aus Shiraz im Iran auf eine neues joint venture im Rohstoffhandel übertragen werden sollten, bei der Volker Tabaczek Generalbevollmächtigter war. Nach der Verhaftung platzte der Deal. Die Vorwürfe wogen offenbar so schwer, dass ihn die Scheichs der Vereinigten Arabischen Emirate trotz Intervention des deutschen Außenministeriums in U-Haft behielten.

Und warum er überhaupt im Gefängnis saß, dafür präsentierte Tabaczek später in Deutschland folgende Legende. Tabaczek überzeugte in dieser Sache viele Gutgläubige mit der Beauptung, er hätte für die Deutsche Bank AG ein Rechtsgeschäft (ein Goldgeschäft) abwickeln sollen. Ihn habe der damalige Vorstandsvorsitzende Rolf Breuer „in die Pfanne gehauen“. Daher hätte er eine längere Zeit unschuldig im Gefängnis verbracht.

Das Berlin Journal bat Tabaczek vor wenigen Tagen um Antworten zu seinem Gefängnishaufenhalt: Sehr geehrter Herr Tabaczek, im Rahmen der Berichterstattung über Ihren Investmentvertrag im Zusammenhang mit Morteza Baniensan und Appex Austria vom 22. Oktober 2009 haben wir einige Fragen an Sie:

  • Um welche Energierohstoffe handelte es sich, und wo sollten diese gekauft beziehungsweise verkauft werden? Welche Profite versprachen Sie sich von dem weltweiten Rohstoffhandel, und haben Sie besondere Referenzen, so dass dieser Rohstoffhandel besonders ertragreich sein sollte?
  • Warum sollte Ihr eigenes Unternehmen, die MOUNT WHITNEY MANAGEMENT CORP., kein eigenes Kapital zu der Investition hinzusteuern?
  • Ein Vorhaben derartiger Größe muss lange im Voraus geplant werden. Wann haben Sie mit Ihren Planungen begonnen, und warum wurde der Investment-Vertrag nicht abgeschlossen in Verbindung mit den renditestarken Rohstoffen?
  • Weshalb wurde der Vertrag im weit entfernten Abu Dhabi abgeschlossen, und in welchem Zeitraum sollte das Projekt realisiert werden? Da die Partnerschaft keine zeitliche Begrenzung beinhaltete, muss sie auf ein konkretes Ziel abgestimmt worden sein. Welches finanzielle Ziel haben Sie sich gesetzt und versucht, durch den Rohstoffhandel zu erzielen?
  • Haben Sie vergleichbare Projekte in den vergangenen Jahren mit der MOUNT WHITNEY MANAGEMENT CORP. begleitet?
  • Haben Sie selbst den gesagten Betrag von 7,2 Milliarden Euro in Augenschein genommen?
  • Ist ein ähnlicher Investmentdeal nach Ihrem Gefängnisaufenthalt zustande gekommen?
  • Woher beziehen Ihre Kooperationspartner die Summe von 7,2 Milliarden Euro und können diese ohne Weiteres Ihnen zur Verfügung stellen?
  • Haben Sie sich beim Bundesministerium für Wirtschaft nach der Durchführbarkeit der Transaktion und des Investments erkundigt?
  • War Ihnen bewusst, dass bei einem Investment derartiger Größe viele Staaten schnell beunruhigt werden könnten und sich einer unmittelbar bevorstehenden Wirtschaftskrise ausgesetzt sahen?
  • Warum haben Sie sich mit Ihrem Vorhaben im Jahr 2009 nicht an die Öffentlichkeit gewandt?
  • Hinter welchem Hintergrund haben Sie die Erträge und Honorare aufgeteilt?
  • Warum war die Geheimhaltung des Vertrages ausdrücklich gewünscht, wie es dem Vertrag entnommen werden kann unter §10?
  • Hatten Sie die Befürchtung, dass die deutsche Regierung Ihnen unterstellen könnte, den Terrorismus auf der arabischen Halbinsel durch die riesige Geldsumme zu unterstützen und dass Sie somit einen größeren Krieg auslösen könnten?
  • War Ihnen bewusst, dass die Geheimhaltung von einem 7,2 Milliarden Euro Deal schnell einen Verdacht auf Kriminalität bei den Behörden auslösen kann?

Volker Tabaczek antwortete nicht.

Im März 2011 schoben die Scheichs den unliebsamen Deutschen einfach ab in seine Heimat. Abgemagert und ohne Zähne, aber mit einer neuen genialen Idee. Einem neuen Beutezug in Deutschland. Genug Zeit zum Nachdenken hatter er ja. Er dachte an die US-Firmen und was man alles damit machen kann…

Er behauptete einfach ein Bankgarantieprogramm mit Zinsen von 20 % und mehr im Monat. Sammelte Geld und ließ es sich in die USA überweisen.

DDR-Rennradlegende Volker Tabaczek (56) lebte bislang im Dachstübchen seiner Schwiegereltern im Berliner Randgebiet und wurde seit 2014 bis anfang 2016 vier Mal wegen Schulden zum Beispiel in Höhe von 20.000 Euro zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über Vermögenslosigkeit aufgefordert. Plötzlich kommt er als reicher Onkel aus Amerika daher und will neben der 25 Jahre alten kleinen Seebrücke in Deutschlands größtem Ostseebad Kühlungsborn eine zweite Seebrücke der Superlative mit Schwimmbad, Geschäften, Unterwasserrestaurant und Aquarien für 38 Millionen Euro bauen. Und das, obwohl der BGH dem Investor schon 2008 beschieden hat, dass Tabaczek „in einer Scheinwelt lebend sich selbst als seriöser Finanzberater betrachtete“, Aktenzeiche 5 StR 96/08 (Foto: Wikipedia/AlterWolf49-Eigenes Werk/ CC BY--SA 3.0)
DDR-Rennradlegende Volker Tabaczek (56) lebte nach seinem Haftaufenthalt in Abu Dhabi (2009 bis 2011) im Dachstübchen seiner Schwiegereltern im Berliner Randgebiet und wurde seit 2014 bis anfang 2016 vier Mal wegen Schulden zum Beispiel in Höhe von 20.000 Euro zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über Vermögenslosigkeit aufgefordert. Dennoch kam er letztes Jahr als reicher Onkel aus Amerika daher und will neben der 25 Jahre alten kleinen Seebrücke in Deutschlands größtem Ostseebad Kühlungsborn eine zweite Seebrücke der Superlative mit Schwimmbad, Geschäften, Unterwasserrestaurant und Aquarien für 50 Millionen Euro bauen. Und das, obwohl der BGH dem Investor schon 2008 beschieden hat, dass Tabaczek „in einer Scheinwelt lebend sich selbst als seriöser Finanzberater betrachtete“, Aktenzeiche 5 StR 96/08 (Foto: Wikipedia/AlterWolf49-Eigenes Werk/ CC BY–SA 3.0)

Vier Jahre sind nach dieser Sache vergangen. Wir sind im Jahr 2015 angekommen und stehen nun zusammen mit Volker Tabaczek und seiner Frau am Nacktbadestrand von Kühlungsborn in Mecklenburg-Vorpommern. Volkers Haar ist dicht, die Zähne, die doch im Untersuchungsgefängnis in Abu Dhabi gelitten haben, sind wieder strahlend weiß. Die letzten Jahre waren gut. Die Mount Whitney Nummer hat geklappt. Millionen sind in den USA auf den Konten der Treuhandfirmen. Es ist Zeit für Zukunftspläne. Erst mal ein Sahnegrundstück direkt am Strand von Kühlungsborn kaufen, dann eine große Villa bauen. Deren Name: Villa Sofie; Namensträger ist seine Gattin, Sofie Schützeichel aus Gräbendorf bei Berlin.

Volker Tabaczek hatte von da an  bis zum Ende 2015 drei wichtige Termine: Er hat in Nevada/ USA einen Diamanten-Handel gegründet (ein Treuhänder hat das für ihn getan) und schicke Prospekte drucken lassen. Ab 2016 soll angeblich in Diamanten investiert werden. Die Firma ist wieder eine Stiftung und heißt: On the Rockz Diamond Trust. Diese Gesellschaft soll eine typische Konstruktion des Volker Tabaczek sein. Es handelt sich um eine vermögenslose, treuhandgeführte Gesellschaft nach dem Recht des Staates Nevada/USA. Wirtschaftlich zuzurechnen ist diese ausschließlich Volker Tabaczek. In der eigenen Darstellung heißt es bereits jetzt: „On the rockz diamond trust profitiert von der Kernkompetenz seiner Akteure, hochpreisige Investment Diamanten, deren Preis weit unter dem sonst üblichen Endkundenpreis liegt…“

Eine Kompetenz des Volker Tabaczek oder besondere Handelsbeziehungen in Sachen Diamanten konnte weder von Zeugen noch durch Urkunden nachgewiesen werden. Das Projekt befindet sich in der Konzeptionsphase. Die Behauptung des Volker Tabaczek, er habe diesen Trust zusammen mit Ido Idzkovich gegründet, konnte nicht bestätigt werden. Dieser Herr soll laut Tabaczek ein berühmter Diamantenhändler sein. Ursprünglich sollte auch eine „Diamantenbank“ gegründet werden.

Zweiter wichtiger Termin im Jahr 2015: Jetzt noch schnell nach Hamburg zu einem renommierten Stadtplaner und für ein paar Euro Vorkasse eine fantastischen Zeichnung machen lassen. Eine Seebrücke Kühlungsborn für dutzende Millionen Euro lässt er zeichnen und planen.

Dritter Termin im selben Jahr: Und dann mit dem Porsche 911 zum Bürgermeister Rainer Karl nach Kühlungsborn fahren. Der Bürgermeister ist glücklich: Endlich passiert etwas. Ein Investor will Geld in die Hand nehmen und der Stadt helfen. Volker Tabaczek grinst: Mit der Empfehlung von Bürgermeister Karl in der Hand öffnen sich die Türen zu den Schönen und Reichen. Das Planungsverfahren dauert ja lange. Derweil kann Volker Tabaczek Investoren suchen für die Diamanten, die es wohl leider gar nicht gibt.

Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln – aber es ist schwierig. Wie Martin Steltner, Sprecher der Staatsanwaltschaft Berlin, schon sagte: „Die Ermittlungen, die gestalten sich ziemlich aufwändig und ziemlich langwierig“.

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  1. Also so kleinkariert bin ich üblicherweise nicht, aber dieser Aritkel strotzt vor lauter Rechtschreibfehlern.

    Als Beispiel aus dem oberen Drittel (dort fand ich mehrere Fehler):

    „bei denen einen versprochene Kapitalvermehrung ausblieb“

    Haben Sie schon #Fachkräfte im Einsatz?

  2. wenn spekulanten und betrüger am volk auf spekulanten und betrüger an allem treffen. wer hätte da was anderes erwartet? nur dumme ignoranten,denen ihr leben eh schon scheißegal ist und kriechend dieses perfide spiel mitmachen – so aus lauter charakter-&rückradlosigkeit

  3. Nur die Gier treibt Dummköpfe in die Machenschaften solcher ehrenwerten Herren in Weiss,der ist so abgezockt,der verkauft dem Papst ein Doppelbett,oder dem Stofftierverkäufer Hunde-und Katzenfutter.

  4. Es war einmal … mit Volker Tabaczek

    Volker Tabaczek erläuterte im Februar 2013 in Berlin sein Geldvermehrungsprogramm. Er gab an, im Auftrag US-amerikanischer Anteilseigener der Mount Whitney Group zum Geschäftsführer – General Manager – gemacht worden zu sein. Inzwischen ist bekannt, dass es keine Anteilseigner ausser Volker Tabaczek gibt. Die Mount Whitney Group ist ein Briefkastenkonzern, genauso wie schon zuvor die US Financial Group und die Royal Management Group (Royal Group).

    In all diesen „Unternehmen“ hat Volker Tabaczek verbrannte Erde hinterlassen und Dutzende von Opfern haben ihr Geld nie wiedergesehen. Zusammen mit seinen „Partnern“ Michael Rudolf, seiner Ehefrau Sofie Schützeichel, seiner persönlichen Assistentin Patrycia Ryfa und seinem Geldbeschaffer Marco Pollex, alle aus Berlin, ging er auf Raubzug. Mithilfe seines US Anwalts, Mr. Chaz Rainey, der all seine Briefkastenfirmen verwaltet, und seinem „Banker“, Kurt Brackob, alias Kurt Treptow, einem vorbestraften Sexualstraftäter, schaffte er die erschwindelten Geldbeträge auf ein Konto der Wells Fargo Bank in Las Vegas.

    Von dort wurde das Geld in ein unabänderliches Testament, einen Trust, verschoben, um den Gläubigern den Zugriff zu nehmen.

    Inzwischen wird u.a. in Berlin gegen ihn ermittelt unter den Aktenzeichen 244 Js 1768/14 sowie 91 M 615/11. Geschädigte werden aufgefordert, sich unter Nennung dieses AZ an das LKA Berlin oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. In den USA ermittelt das FBI aufgrund mehrerer Anzeigen ebenfalls gegen ihn. Die Einreise in die USA ist ihm nicht mehr gestattet.

  5. Bei grenz­über­schreitenden Investments haben es Anleger oft schwer, ihre Rechte durch­zusetzen. Das zeigt das Beispiel der Mount-Whitney-Gruppe aus den USA. Führender Kopf ist der Ex-DDR-Radsportler Volker Tabaczek. Er stellte dem Fußball­ver­ein Energie Cott­bus Millionendarlehen in Aussicht und lockte Anleger mit vermeintlich lukrativen Immobilien­investments. Stets waren Firmen mit Sitz in den USA beteiligt – und stets lief es am Ende anders als geplant. Ein Lehr­stück über Geld­anlage im Ausland.

    Große Ideen, riesige Beträge

    Volker Tabaczek verströmt eine Aura des Erfolgs. Bisher jedenfalls war das so. Als Radsportler feierte er in der ehemaligen DDR Erfolge. Seit Jahren gelingt es ihm im Finanz­bereich, andere von seiner Expertise und der Groß­artig­keit seiner Ideen zu über­zeugen. Groß sind sie stets, seine Ideen. Dem Bürgermeister in Kühlungs­born an der Ostsee präsentierte Tabaczek 2015 Pläne für eine gigantische Seebrücke; Sport­funk­tionären des FC Energie Cott­bus versprach er 2005 Millionendarlehen, Privat­anlegern als Chef der Mount-Whitney-Gruppe 2013 lukrative Investments.

    Keine Finanz­aufsicht kümmert sich

    In allen Fällen spielten Firmen mit Sitz in den USA eine Rolle – und in allen Fällen lief es nicht wie geplant. In Kühlungs­born blieb das Projekt mit dem Namen „Para­dise Island“ unver­wirk­licht. Energie Cott­bus bekam den Kredit nicht, die Mount-Whitney-Anleger warten auf Zahlungen. Der schil­lernde Fall Mount Whitney zeigt exemplarisch, wie schwer es für Anleger ist, von Deutsch­land aus wieder an ihr Geld zu kommen. Wenn es erst einmal die Landes­grenzen über­quert hat, ist keine Aufsichts­behörde dafür zuständig, dem Anbieter auf die Finger zu sehen oder das Anla­geangebot unter die Lupe zu nehmen.

    In Kühlungs­born stellte sich Tabaczek 2015 als Investor vor. Aus der angekündigten Seebrücke der Superlative mit dem Namen „Para­dise Island“ wurde aber nichts.

    Angeblich sagenhafte Geschäfte

    Ungewöhnliche Angebote wirken oft besonders attraktiv, versprechen sie doch außer­ordentliche Ergeb­nisse. Die Investment­programme der Mount-Whitney-Gruppe etwa sollten hohe Renditen abwerfen, weil Anleger damit Zugang zu einer Welt erhielten, die ihnen sonst verschlossen blieb. Die auf Finanzen spezialisierte Mount-Whitney-Gruppe hatte zum Beispiel nach eigener Darstellung Zugang zu lukrativen Geschäften, unter anderem mit Immobilien­projekten in den USA.

    Geld floss ins Ausland

    Anleger durften sich glück­lich schätzen, wenn sie als Kunden aufgenommen würden, diesen Eindruck erweckten jedenfalls die Unterlagen im Jahr 2013. Mount Whitney gewährte ihnen je nach Kapital­einsatz unterschiedliche Zugangs­möglich­keiten zu den Mount-Whitney-Programmen. Vermittler machten ihren Kunden die Angebote schmack­haft. Anleger mit einer Anlagesumme unter 1 Million Dollar sollten Verträge nicht direkt mit Mount Whitney, sondern mit ihrer Koope­rations­part­nerin TI Technologie & Investment Consulting Corp. (TI-Corp.) mit Sitz in Beaverton im US-Staat Oregon abschließen. Die TI-Corp. sollte diese Beträge dann für Mount Whitney bündeln.

    Kleiner Einsatz, große Gewinne?

    Ein Eindruck von Welt­läufigkeit. Der Mount Whitney, der höchste Berg Kaliforniens, und Welt­karten zieren Informations­material der US-Firmen.

    Eine „Chance“ darauf, „auch mit kleinem Geldbeutel“ Gewinne zu realisieren, die in der Europäischen Union „kaum möglich sind“, so pries Michael Rudolf, Chef der TI-Corp., Geschäfts­part­nern per E-Mail ein Investment bei der Mount-Whitney-Gruppe an. Die Kehr­seite: Das Geld der Anleger floss an Gesell­schaften mit geringen Veröffent­lichungs­pflichten in einem Land mit fremder Sprache und fremden recht­lichen Rege­lungen. Es war gedacht für Investments, die nichts mit den herkömm­lichen, streng regulierten Spar­einlagen oder Investmentfonds zu tun haben. Mit dem Anleger­schutz ist es daher nicht weit her. Außerdem lassen sich dann eigene Rechte schlecht durch­setzen.

    TI-Corp und Mount Whitney

    Das war den Anlegern noch nicht bewusst, als ihnen die TI-Corp. „Branch Germany“ in Berlin im Sommer 2013 in einem Brief die Aufnahme „in das Programm des Mount Whitney Trustes“ zusagte. Wie viele dem Lock­ruf folgten und wie viel Geld sie insgesamt bereit­stellten, ist nicht bekannt. Die TI-Corp. bat darum, das Geld auf ein Bank­konto des Mount Whitney Trusts in den USA zu über­weisen. Mount Whitney sollte dem Schreiben zufolge spektakuläre Ergeb­nisse damit erzielen: „Die hierbei prognostizierte Kapitalisierungs­regenerierung wird eine monatliche Verdopp­lung Ihres Kapital­einsatzes sein.“ Ein Teil davon stand Mount Whitney und TI zu. Ein Teil sollte den Anlegern ausgezahlt werden. Der Groß­teil davon sollte erst einmal in weitere Projekte gesteckt werden und bis zum Laufzeit­ende in den USA bleiben.

    Recht der USA sollte gelten

    Die Klausel, die den Anlegern und der Justiz heute das Leben schwer macht, stand ganz am Ende der Verträge: Es gälten dafür die Gesetze der Vereinigten Staaten. Sowohl Mount Whitney als auch die TI-Corp. hatten aber Büro­adressen in Berlin. Vertrauens­erweckend war außerdem, dass sowohl TI-Chef Rudolf als auch der Chef von Mount Whitney, Volker Tabaczek, Deutsche waren und sich in der Bundes­republik aufhielten.

    Rück­abwick­lung angekündigt

    Der Start verzögerte sich allerdings. Die TI-Corp. begründete das 2014 gegen­über den Anlegern unter anderem damit, dass die Investoren wegen US-Gesetzen zur Geld­wäsche und Terrorismusbekämpfung erneut über­prüft werden müssten. Weil weniger Geld als erhofft über die TI-Corp. angelegt worden sei, müssten die Investitions­pläne geändert werden. Anleger erhielten die erwarteten Auszahlungen, aber nur für eine kurze Zeit.

    Angebliche „Vertrags­verletzungen“ durch Mitinvestoren

    Dann gab es weitere Schwierig­keiten. Später war in Schreiben der TI-Corp. an die Anleger sogar von „Vertrags­verletzungen“ durch Mitinvestoren die Rede. Der Mount Whitney Trust werde daher den Vertrag mit der TI-Corp. kündigen beziehungs­weise ihn rück­abwickeln. TI werde den Anlegern kündigen und das Kapital abzüglich Gebühren auszahlen.

    Schwarzer-Peter-Spiel lässt Forderungen ins Leere laufen

    Die Über­weisung aus den USA ließ aber auf sich warten. Für Anleger begann die Suche nach dem Verbleib ihres Geldes. Die TI-Corp. verwies sie an Mount Whitney, weil das Geld ja dahin geflossen war und TI-Corp. den Vertrag mit ihnen gekündigt hatte. Mount Whitney wiederum ließ sie wissen, sie hätten keinen Vertrag mit ihr, sondern mit der TI-Corp. Die Anleger liefen mit ihren Forderungen ins Leere. Was sie aber entdeckten, war ein Geflecht an Firmen mit Bezug zur Mount-Whitney-Gruppe und Volker Tabaczek.

    Ermitt­lungen im Ausland schwierig

    Anleger erstatteten ab 2014 Straf­anzeige und reichten Schaden­ersatz­klagen unter anderem gegen Tabaczek und Rudolf in Berlin ein. Seither kämpfen nicht nur sie sich durch die komplexen Vertrags­werke, Firmens­trukturen und US-Vorschriften, sondern auch die Staats­anwalt­schaft und das Land­gericht Berlin. Einige Geschädigte sind frustriert über die Dauer. Ein wichtiger Grund ist der Auslands­bezug.

    Bürokratie zieht Verfahren in die Länge

    Außer­halb der Landes­grenzen müssen Ermittler die zuständigen Behörden vor Ort um Rechts­hilfe ersuchen. Das gehe „regel­mäßig schon wegen der erforderlichen stark formalisierten Abläufe mit einem gewissen zeitlichen Aufwand“ einher, erläutert die Staats­anwalt­schaft Berlin. Sie bestätigte gegen­über Finanztest Ermitt­lungen wegen gewerbs­mäßigen Betrugs, unter anderem gegen Tabaczek und Rudolf. Die zuständige Stelle im ausländischen Staat prüfe, so die Berliner Ermittler weiter, ob Rechts­hilfe gewährt werde, was längere Zeit dauern könne. Häufig komme es zu Nach­fragen, „die wiederum auf dem Rechts­hilfeweg zu beant­worten sind“. Erst wenn die Hilfe bewil­ligt ist, führen die Behörden im Ausland Ermitt­lungs­maßnahmen durch.

    Ausländische Auskünfte stehen aus

    Das kann noch dauern. Vor Jahren hatte Volker Tabaczek mit einem Anlagemodell in Mallorca zu tun, damals über die US-Firma US Financial Group. Es scheiterte 2008. Seit August 2012 führt die Staats­anwalt­schaft Baden-Baden ein Ermitt­lungs­verfahren wegen Verdachts auf Anla­gebetrug. „Das Ermitt­lungs­verfahren in Baden-Baden gegen Herrn Tabaczek wurde bereits vor etlichen Monaten einge­stellt“, teilt Tabaczeks Anwalt mit. Gegen andere Beschuldigte aber offen­bar nicht: „Die Ermitt­lungen dauern derzeit noch an“, teilte die Behörden­sprecherin auf Anfrage von Finanztest mit. Auch sie beschreibt den Aufwand: „Unter anderem wurden Rechts­hilfeer­suchen an die zuständigen Behörden auf Mallorca gestellt, deren Ergebnis zum Teil noch aussteht.“

    Wegen schweren Betrugs verurteilt

    Ein noch älterer Fall ist abge­schlossen: Dem Fußball­klub FC Energie Cott­bus versprach Volker Tabaczek Anfang 2005 ein Millionendarlehen über die US Financial Group aus den USA. Dafür müsse der Verein aber erst einmal 300 000 Euro bereit­stellen, um die Finanzierungs­kosten zu decken. Die Fußball-Verantwort­lichen vertrauten ihm und über­wiesen das Geld. Nun ist es weg, Kredit bekam der Verein nicht. Tabaczek verwendete es zum Teil, um eigene Schulden zu begleichen. Das Land­gericht Cott­bus verurteilte Tabaczek im Juli 2007 wegen schweren Betrugs zu einem Jahr und elf Monaten Gefäng­nis auf Bewährung. Der Bundes­gerichts­hof bestätigte im November 2008 die Entscheidung, die Frei­heits­strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Land­gericht habe sich davon über­zeugt, „dass sich der als Finanz­vermittler krass über­schätzende, nur gering­fügig vorgeahndete“ Tabaczek „vom Straf­urteil beein­druckt zeigen wird und ihm klar geworden ist, in welchem Umfang er den Bereich der ‚seriösen Anlage­vermitt­lung‘ verlassen hat“.

    Gegen­über Finanztest hält sich Tabaczek bedeckt

    Tabaczeks Anwalt antwortete auf unsere Anfrage zwar, ließ Fragen zum Ermitt­lungs­verfahren in Berlin und dem Fall Cott­bus aber inhalt­lich unbe­antwortet. Anleger sind ratlos: Anscheinend streiten Tabaczek und Rudolf. Tabaczek, so der Anwalt, habe keinen der klagenden Anleger geworben, die sich in einer Interes­sens­gemeinschaft zusammen­geschlossen hätten, „geschweige denn einen Vertrag über die Teil­nahme an einem Private Placement Programm geschlossen“. Vertrags­partner und Ansprech­partner für sie sei „die TI des Herrn Rudolf“. Tabaczek trug in einem Anleger­prozess vor, die TI habe auch unauto­risierte Rendite­angaben gemacht.

    Aussage steht gegen Aussage

    Rudolf wiederum hatte nach Angaben seines Rechts­anwalts „keinerlei Beteiligung am Anwerben der Anleger, er kannte sie damals gar nicht“. Rudolf habe „keinerlei Zugriff auf die Gelder und bündelte vertraglich die kleineren Anlagen unter 1 Million US-Dollar und sicherte im Rahmen die Geld­wäsche­nach­weise für die Mount Whitney in USA“. Danach habe er erst wieder Auszahlungen nach Beteiligungs­höhe und Dauer verteilt.

    „Verleumdungs­kampagne“

    Laut Tabaczeks Anwalt sei der Mount-Whitney-Firmengruppe durch eine „groß angelegte Verleumdungs­kampagne ein massiver Schaden entstanden“. Auch gegen­über der TI stehe ihr Schaden­ersatz zu. Bis zur Klärung stehe „der Mount Whitney Firmengruppe nach US-amerikanischem Recht an den Geldern des Vertrags­part­ners ein Zurück­behaltungs­recht zu“. Deshalb zahle sie keine Gelder aus.

    Urteil des Land­gerichts Berlin

    Auch Ende März 2017 argumentierte der Anwalt ähnlich – in einem Schaden­ersatz­prozess eines Anlegers vor dem Land­gericht Berlin. Die Einzel­richterin sah darin einen „Zirkel­schluss“: Tabaczek verwalte das Geld des Trusts, das den Anlegern zustehe, zahle es aber nicht mit Hinweis auf „Vertrags­verletzungen“ der TI und der Anleger. Das Vorgehen der Anleger resultiere aber gerade daraus, dass sie ihr Geld noch nicht erhalten hätten. Sie hat Zweifel daran, dass das Geld zurück­behalten werden darf. Noch steht nicht fest, wann sie ihr Urteil spricht.

    Gemischte Bilanz

    Die Bilanz der Anlegerklagen ist bislang gemischt. Zwei Klagen sind abge­wiesen. In einem Fall gemäß einem Urteil aus dem August 2016 müssen Tabaczek und Rudolf einer Anlegerin das nicht ausgezahlte Kapital samt Zinsen zahlen. Sie haben aber Rechts­mittel einge­legt. Immerhin sah sich das Land­gericht Berlin als zuständig an, weil Rudolf in Berlin wohne. Tabaczek nannte in einem Verfahren Ende 2016 eine Adresse in der Bundes­republik. Um einen Rechts­streit in den USA kamen die Kläger im Fall TI/Mount Whitney somit trotz vereinbartem Gerichts­stand in den USA herum.

    Wie das Geld eintreiben?

    Sollte eine höhere Instanz der Anlegerin endgültig Schaden­ersatz zusprechen, bleibt ihnen die Aufgabe, das Geld einzutreiben. Das könnte sich über Länder­grenzen hinweg als weitere Hürde erweisen.

    https://www.test.de/Geld-anlegen-im-Ausland-Wie-ein-Ex-Radsportler-Anleger-koederte-5166307-0/

  6. Volker Tabaczek erneut des Betrugs verdächtig

    (be) – Am 4. Juli 2007 war der Thüringer Radrennsportler Volker Tabaczek (54) aus Gera vom Landgericht Cottbus wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Nun steht er erneut unter Verdacht, Anleger um ihr Geld betrogen zu haben. Dazu soll Tabaczek zusammen mit seinem Partner Michael Rudolf aus Berlin-Rudow in den USA ein Netz aus Scheinfirmen geschaffen haben. Jetzt kommt er schon wieder mit Mount Whitney Group aus Las Vegas neu auf den Markt, die in Berlin plötzlich Mount Whitney Consulting heisst.

    Convent Am 27. November 2008 bestätigte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Leipzig (Aktenzeichen 5 StR 96/08) das Urteil des Landgerichts Cottbus. Dieses hatte zuvor den Geraer Volker Tabaczek wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung verurteilt.

    Am 15. März 2005 hatte die US Financial Group, in deren Namen Tabaczek tätig war, mit dem Fußballverein FC Energie Cottbus e.V. einen Darlehensvertrag über 1,5 Millionen Euro abgeschlossen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen bot Tabaczek dem damalige Vereinspräsidenten Dieter Krein an, dem Fußballverein weitere Fremdmittel in Höhe von 2,2 Millionen Euro zu verschaffen.

    Dafür sei jedoch eine Vorleistung des Fußballvereins in Höhe von 300.000 Euro zur Deckung der Finanzierungskosten erforderlich. Doch von einem Kredit hat der FC Energie Cottbus nie etwas gesehen. Denn tatsächlich war die US Financial Group gar nicht in der Lage, dem Fußballverein ein Darlehen in dieser Größenordnung zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln.

    Auch die Führung des Fußballvereins, welcher damals in erheblicher Geldnot war, um den damaligen Präsidenten Dieter Krein stand in der Kritik. „Es musste den Verantwortlichen des FCE merkwürdig auffallen, dass solche Verträge bei McDonalds in Lübbenau abgeschlossen wurden“, zitierte die Lausitzer Rundschau damals den vorsitzenden Richter des Landgerichts Cottbus, Stefan Fiedler.

    Dass die Strafe gegen Tabaczek nur zur Bewährung ausgesetzt wurde, könnte sich im Nachhinein als Fehler herausstellen. Der Bundesgerichtshof kommentierte die Entscheidung des Landgerichts Cottbus damals so:
    Zitat:

    Zwar sind die Ausführungen zur Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bedenklich knapp. Gleichwohl kann dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen entnommen werden, dass sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass sich der als Finanzvermittler krass überschätzende, nur geringfügig vorgeahndete Angeklagte T. vom Strafurteil beeindruckt zeigen wird und ihm klar geworden ist, in welchem Umfang er den Bereich der „seriösen Anlagevermittlung“ verlassen hat.

    Ein System von Scheinfirmen

    Doch anders als von der Justiz vorhergesehen, hat sich Tabaczek möglicherweise eben nicht „vom Strafurteil beeindruckt“ gezeigt. Stattdessen hat er seitdem in den USA ein Netz von Scheinfirmen geschaffen, die angeblich das Geld deutscher Anleger investieren und hohe Renditen erwirtschaften sollten.

    Volker Tabaczek tritt aktuell als Vorstandsmitglied der Mount Whitney Group auf. Sein Partner Michael Rudolf (66) nennt sich in seinem Xing-Profil derzeit Kooperationspartner, vor einigen Monaten trat er sogar noch als Direktor der Finanzabteilung der Mount Whitney Group auf.

    Die Internetseite der Mount Whitney Group besteht seit Jahren im Wesentlichen aus einem Platzhalter, der kaum Informationen enthält. Die englischsprachige Webseite ist für die Mount Whitney Group LLC mit Sitz in Las Vegas registriert.

    GoMoPa.net vorliegenden Informationen zufolge sollen Tabaczek und Rudolf in Deutschland Kunden geworben haben. Die beiden haben den Anlegern offenbar versprochen, dass im Rahmen eines Trustvertrages mit dem Mount Whitney Trust Investitionen getätigt werden. Tatsächliche Investitionen soll es dann aber nie gegeben haben.

    Nachdem sie ihr Geld nicht erhalten hatten, haben Anleger Ende letzten Jahres bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige wegen Betrugs gegen Tabaczek und Rudolf erstattet. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin Marienfelde, der nach eigenen Angaben ein Opfer von Tabaczek vertritt, sprach mit GoMoPa.

    Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
    Rechtsanwalt Dr. Thomas SchulteGoMoPa: Wie haben Tabaczek und Rudolf ihre deutschen Kunden geködert?

    Dr. Schulte: Tabaczek und sein Berliner Vertreter Rudolf haben versprochen, dass es in den USA die Möglichkeit für Deutsche gibt, sich an einem Investment-Projekt zu beteiligen. Dabei gebe es eine schöne Rendite. Mathematik gilt aber auch in den USA. Pro Monat 16 Prozent Rendite ist auch dort unmöglich. Das ist hanebüchen.

    GoMoPa: Mit welcher Art von Projekten sollten diese Renditen denn erwirtschaftet werden?

    Dr. Schulte: Die haben ein Investitions-Projekt angeboten, aber nicht gesagt, wie das Geld investiert werden soll. Das war ein Blindpool.

    GoMoPa: Was werfen Sie Tabaczek und Rudolf vor?

    Dr. Schulte: Was die versprechen, ist reine Fiktion, ein Betrugssystem. Die nehmen Gelder ein und unterschlagen diese. Das Geschickte dabei ist, dass sie so eine Art Vertrieb haben und nicht direkt an die Kunden herantreten, sondern über betrogene Betrüger, also Leute, die als Multiplikatoren arbeiten. Dafür erhalten sie 3 bis 5 Prozent.

    GoMoPa: Was können Sie noch über Tabaczek und Rudolf berichten?

    Dr. Schulte: Wer in den USA Geschäfte macht, der sollte eigentlich Englisch sprechen können. Doch bei einem persönlichen Gespräch mit Tabaczek und Rudolf in unserer Kanzlei in Berlin Marienfelde stellte sich heraus, dass die beiden so gut Englisch sprechen wie meine Oma, nämlich Null. Sie konnten de facto nur einen Satz: Sie möchten deutsch sprechen.

    Laut Informationen aus dem GoMoPa-Forum wohnt Tabaczek derzeit südlich von Berlin bei seinen Schwiegereltern. Der GoMoPa-Leser hält zudem eine Mitwisserschaft von Tabaczeks Partnerin Sofie Schützeichel für wahrscheinlich, da sie angeblich die Homepage der Mount Whitney Group hostet. Zudem nennt er als „aktive Tippgeber und Verwalter“ Marco Pollex und Petra Riedner.

    Marco Pollex (35) aus Berlin ist Geschäftsführer der im Jahr 2013 gegründeten 4WändeFinanzierung GmbH. Zu GoMoPa sagt er, dass er sich nicht zu seinen Beziehungen zu Volker Tabaczek äußern will. Auch Tabaczek will unsere Fragen zu seinen Geschäften nicht beantworten. Nun denn…

    http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=1853&meldung=Volker-Tabaczek-erneut-des-Betrugs-verdaechtig

  7. Urteil
    5 StR 96/08;
    Verkündet am:
    27.11.2008
    Bundesgerichtshof
    Rechtskräftig: unbekannt!
    Lang
    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2008, an der teilgenommen haben:

    Vorsitzender Richter Basdorf,

    Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dölp als beisitzende Richter,

    Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

    Rechtsanwalt B. als Verteidiger für den Angeklagten T. ,

    Rechtsanwalt To. als Verteidiger für den Angeklagten M. ,

    Rechtsanwalt Sch. als Verteidiger für den Angeklagten L. ,

    Justizangestellte , Justizamtfrau als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

    für Recht erkannt:

    1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. Juli 2007 in der Urteilsformel dahin geändert, dass die Teilfreisprüche entfallen.

    2. Die bezüglich des Angeklagten T. weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.

    3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte M. zudem die Kosten der ihn betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft. Die Staatskasse trägt die Kosten der den Angeklagten T. betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft sowie die diesem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

    ? Von Rechts wegen ?

    G r ü n d e

    Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Betrugs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Gegen die Mitangeklagten hat es wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen (M. ) bzw. von 150 Tagessätzen (L. ) verhängt. Vom Vorwurf der Untreue hat das Landgericht die Angeklagten M. und T. freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten, die mit Verfahrensrügen (bis auf den Angeklagten L. ) sowie näher ausgeführten Sachrügen die Aufhebung ihrer Verurteilung erstreben, sind ebenso erfolglos wie das zuungunsten des Angeklagten T. eingelegte, auf die Sachrüge gestützte und auf die Aussetzungsentscheidung wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft entfallen lediglich die Teilfreisprüche.

    I.

    Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

    Der Angeklagte T. war im Namen der US F. G. L. Lia. C. im Bereich der Finanzanlagevermittlung tätig. Bereits am 15. März 2005 hatte die US F. G. mit dem Fußballverein FC Energie Cottbus e.V. einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. Euro abgeschlossen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen bot der Angeklagte T. dem Vereinspräsidenten K. und dem Vizepräsidenten Schu. an, dem Fußballverein weitere Fremdmittel in Höhe von 2,2 Mio. Euro verschaffen zu können. Dafür sei jedoch eine Vorleistung des Fußballvereins in Höhe von 300.000 Euro zur Deckung der Finanzierungskosten erforderlich. Tatsächlich war ? wie auch die Mitangeklagten M. und L. wussten ? die US F. G. nicht in der Lage, dem Fußballverein ein Darlehen in dieser Größenordnung zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Der vom Angeklagten L. im Laufe der Vertragsverhandlungen angerufene Angeklagte M. stellte als Rechtsanwalt ein Treuhandkonto zur Einzahlung der Vorleistung zur Verfügung. Dabei durfte er nach dem Treuhandvertrag, den der Angeklagte L. den beiden genannten Präsidiumsmitgliedern am 16. März 2005 zur Unterzeichnung überbrachte, nur auf ?ausdrückliche schriftliche Anweisung im Rahmen der Einzelabwicklung an zu benennende Dritte? über den Betrag verfügen. Andere Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins und Mitglieder des Verwaltungsrates setzten weder K. noch Schu. über diese Geschäftsvorgänge in Kenntnis. Der Verein leistete den Betrag zur Kreditbeschaffung in Höhe von 300.000 Euro nicht aus Eigenmitteln. Vielmehr wies K. nach Abschluss entsprechender Darlehensverträge einen niederländischen Sponsor und eine Cottbusser Gesellschaft an, die Teilbeträge von 100.000 Euro bzw. 200.000 Euro auf das Treuhandkonto zu überweisen. Nach der Vereinssatzung war er als der Präsident nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Präsidiumsmitglied zur Vertretung des Vereins befugt; der Abschluss von Darlehensverträgen über 770.000 Euro bedurfte zudem der Zustimmung des Verwaltungsrats.

    In dem wenige Tage später zwischen dem FC Energie Cottbus e.V. und der US F. G. abgeschlossenen ?Entschuldungsvertrag? war geregelt, dass der Angeklagte M. als Treuhänder den Deckungsbetrag auf ein Firmenkonto bei einer in Miami (USA) ansässigen Bank überweisen sollte. Der Entschuldungsvertrag enthielt eine Klausel, wonach die US F. G. über den Betrag von 300.000 Euro nur verfügen durfte, wenn sie ?eine unwiderrufliche Fremdmittelzusage und darauf folgende Valutierungszusage vom Kapitalgeber (einem Bankinstitut) vorliegen hat? (Ziffer 05.08. des Entschuldungsvertrags).

    Der Angeklagte M. übergab den beiden Mitangeklagten T. und L. bereits vorab vom Treuhandkonto aus dem mittlerweile überwiesenen Geldbetrag von 300.000 Euro einen Betrag von 10.000 Euro für eine bevorstehende Fernreise. Von dem verbliebenen Bankguthaben überwies M. auf T. s Anweisung einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro an eine deutsche Finanzanlagevermittlungsgesellschaft mit Namen ?D. ?, die weder einen Kredit in Höhe von 1 Mio. Euro vermittelte noch den eingesetzten Betrag zurückzahlte. Weitere 50.000 Euro in bar übergab M. an L. , der diese an T. weitergeben sollte; T. benötigte diesen Geldbetrag für ein in gleicher Weise aussichtloses, angeblich über die auf den Britischen Jungferninseln ansässige E. A. Ltd. vermittelbares Finanzgeschäft. Bei beiden Investitionen verstieß der Angeklagte T. damit gegen die genannte Vertragsklausel aus dem Entschuldungsvertrag. Von dem auf das amerikanische Firmenkonto der US F. G. überwiesenen Betrag in Höhe von rund 138.000 Euro verwendete der Angeklagte T. mehr als 117.000 Euro nicht zur Kreditbeschaffung; er erfüllte damit überwiegend eigene Schulden, unter anderem eine Honorarrechnung des Mitangeklagten M. . An Energie Cottbus erfolgte keine Rückzahlung.

    II. Revision des Angeklagten T.

    Die Revision des Angeklagten T. bleibt ohne Erfolg.

    1. Die Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf.

    a) Soweit die Revision mit der ersten Beweisantragsrüge die unterlassene Vernehmung des Zeugen W. als verfahrensfehlerhaft beanstandet, ist die Rüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Ablehnungsbeschluss des Landgerichts (Anlage 2 des Protokolls vom 18. Juni 2007) betrifft diesen Zeugen nicht. Vielmehr hat das Landgericht diesen Teil des Beweisantrags mit gesondertem Beschluss (Anlage 1 des Protokolls vom 18. Juni 2007) zurückgewiesen, wie der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2007 zu entnehmen ist.

    Auch im Übrigen begegnet die Verfahrensrüge erheblichen Zulässigkeitsbedenken. Denn der Beschwerdeführer legt nicht präzise dar, welche Beweistatsachen mit welchen zugehörigen Beweismitteln aus dem mehrere Behauptungen und mehrere Zeugen umfassenden Beweisantrag Gegen-stand der Rüge sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerforder-nis 1). Soweit der eigenen rechtlichen Würdigung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass die unterbliebene Aufklärung der Abwicklung der mit den Sponsoren geschlossenen Darlehensverträge gerügt werden soll (vgl. Ziffern 7 und 8 aus dem Ablehnungsbeschluss aus der Anlage 2 des Protokolls vom 18. Juni 2007), hat das Landgericht diesen Teil des Beweisantrags rechtsfehlerfrei als aus rechtlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.

    b) Bei der zweiten und dritten Beweisantragsrüge (unterbliebene Vernehmung des Zeugen F. ) fehlt es bereits an der Wiedergabe der im betreffenden Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen ?Konsortialdarlehenszusage? und des ?Vertrags über einen Aktienverkauf? (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hat das Landgericht ? insbesondere unter Berücksichtigung der ersichtlich substanzlosen Behauptung, dass die Abstandnahme des Fußballvereins vom Entschuldungsvertrag ursächlich für das Scheitern dieses Finanzierungsgeschäfts gewesen sein soll ? rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass nicht erkennbar gewesen ist, welche konkreten Tatsachen, nicht Wertungen, die der eigenen Wahrnehmung des Zeugen F. unterlegen haben sollen, dieser bekunden sollte.

    c) Die vierte Beweisantragsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung der Auslandszeugen C. und S. zu von der US F. G. in den USA getätigten Kreditvermittlungsgeschäften als verfahrensfehlerhaft gerügt wird, ist bereits unzulässig, weil die im entsprechenden Antrag in Bezug genommenen Anlagen I bis III nicht vorgelegt werden. Im Übrigen mangelt es dem Antrag an ausreichend präzisen Beweistatsachen mit Bezug zum Anklagevorwurf.

    2. Schuld- und Strafausspruch halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

    a) Der Angeklagte T. hat über die Fähigkeit der US F. G. zur Kreditvermittlung und über seine Leistungsbereitschaft als Vertreter dieser Gesellschaft getäuscht. Die entsprechende Leistungsunfähigkeit wird von einer ausreichenden Beweiswürdigung getragen. Die ?Qualität? der beiden vom Angeklagten angestoßenen, gegen den eindeutigen Wortlaut der Ziffer 05.08. des Entschuldungsvertrags verstoßenden Kreditvermittlungsgeschäfte spricht für sich. Auch kam ersichtlich dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte T. mehr als ein Drittel des Deckungsbetrages vertragswidrig für andere Zwecke einsetzte. Da der Vereinspräsident irrtümlich an die Leistungsfähigkeit der US F. G. und an T. s Leistungsbereitschaft glaubte, veranlasste er die Sponsoren, auf abgekürztem Wege den Vorschuss unmittelbar auf das Treuhandkonto zu zahlen.

    b) In dieser Anweisung durch den Vereinspräsidenten ist die schadensrelevante Vermögensverfügung zu sehen. Die beiden Einzahlungen haben unmittelbar das Vereinsvermögen gemindert. Die Überweisungsbeträge sind dem Vereinsvermögen zuzurechnen:

    aa) Wenn die beiden Darlehensverträge mit den Sponsoren zivilrechtlich wirksam waren, hatte der Fußballverein einen entsprechenden Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) und konnte mit Erfüllungswirkung bestimmen, dass die Darlehensbeträge sogleich an den Treuhänder gezahlt wurden (vgl. § 362 Abs. 2, § 185 BGB). Auf die rechtliche Wirksamkeit sowohl der mit den Sponsoren geschlossenen Darlehensverträge als auch des sogenannten Entschuldungsvertrags kommt es indes nicht an. Selbst wenn die mit den Sponsoren geschlossenen Darlehensverträge gemäß § 18 Abs. 4 der Vereinssatzung i.V.m. §§ 70, 68, 26 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines im Vereinsregister eingetragenen Aus-schlusses der Alleinvertretungsbefugnis unwirksam gewesen sein sollten, betrifft dies nur das Verhältnis der Sponsoren zum Fußballverein und ändert nichts an den Leistungsbeziehungen: Der Fußballverein wäre dann nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zur Rückzahlung der Darlehensvaluten verpflichtet, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Leistender war, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, aus Sicht des Mitangeklagten M. der Fußballverein; nur zu diesem bestand eine ? für sich genommen unter Beachtung des § 18 Abs. 4 und Abs. 6 (Zustimmung des Verwaltungsrates zur Kreditaufnahme von mehr als 770.000 Euro) zustande gekommene ? vertragliche Beziehung, nicht hingegen zwischen dem Anwalt und den beiden Sponsoren. Es wäre nicht anders zu beurteilen, wenn die Sponsoren die Gelder zunächst auf ein Bankkonto des Vereins eingezahlt hätten und der Verein anschließend die Beträge auf das Treuhandkonto überwiesen hätte.

    bb) Da der Angeklagte Rechtsanwalt M. von vornherein dieses Treuhandkonto nicht im Interesse der Treugeberin, des Fußballvereins, führen wollte, sondern im Interesse des Angeklagten T. , wie insbesondere der Zeitpunkt der ersten Barabhebung (nämlich vor Erhalt der schriftlichen Anweisung aus dem Entschuldungsvertrag) und die drei gegen den eindeutigen Wortlaut der Anweisung aus dem Entschuldungsvertrag (die beiden Barabhebungen und die Überweisung an den D. ) verstoßenden Verfügungen zeigen, ist bereits in dieser Einzahlung die schadensrelevante Vermögensverfügung zu sehen. Durch die spätere Entwicklung, insbesondere dann durch die konkrete Verwendung der Gelder, ist der Schaden nur vertieft worden.

    c) Der Vermögensschaden ist beim Fußballverein eingetreten. Denn sein Anspruch auf Vermittlung eines Darlehens war wegen der Leistungsunfähigkeit der US F. G. und der fehlenden Leistungsbereitschaft des Angeklagten T. offensichtlich nicht gleichwertig. Vielmehr war der auf das Treuhandkonto eingezahlte Betrag für den Verein unwiederbringlich verloren; zugleich bestand jeweils eine Rückzahlungsverbindlichkeit gegenüber den beiden Sponsoren.

    III. Revision des Angeklagten M.

    Die Revision des Angeklagten M. ist ebenfalls unbegründet.

    1. Sämtliche ? auch in der Sache ersichtlich aussichtslosen ? Verfahrensrügen bleiben wegen offensichtlich unvollständigen Vortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfolglos.

    2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. ergeben. Das Landgericht hat sich, wie bereits zur Revision des Angeklagten T. ausgeführt, rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die US F. G. von Anfang an leistungsunfähig war. Auch der Gehilfenvorsatz des Angeklagten M. ist bereits angesichts des eindeutigen und mehrfachen Verstoßes gegen die Treuhandauflage (Zeitpunkt der ersten Barabhebung vor Erhalt der schriftlichen Anweisung aus dem Entschuldungsvertrag, die beiden Barabhebungen und die Überweisung an den D. ) und gegen Ziffer 05.08. aus dem auch dem Anwalt bekannten Entschuldungsvertrag rechtsfehlerfrei festgestellt. Ersichtlich war der Treuhänder ? anderenfalls hätte die Begründung des Treuhandverhältnisses keinen Sinn ergeben ? verpflichtet, die Beträge nur freizugeben, wenn die im Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Darüber hinaus hat das Landgericht weitere Indizien genannt, die hier die Annahme eines bedingten Vorsatzes tragen. Die Gesamtwürdigung aller Indizien durch das Landgericht ist deshalb aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

    IV. Revision des Angeklagten L.

    Auch bezüglich des Angeklagten L. und auf seine erhobene Sachrüge hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil gegeben. Die Tatbeiträge des Angeklagten L. , die darin bestanden, die Verträge den jeweiligen Vertragsbeteiligten zu überreichen und dabei als durchaus kompetenter, wenngleich dem Angeklagten T. untergeordneter Vertreter aufzutreten, haben die Haupttat gefördert. Auch der Gehilfenvorsatz ist angesichts der Einbindung des Angeklagten L. in die Organisation des Angeklagten T. und der belegten Kenntnis von dessen Vermögenssituation tragfähig begründet.

    V. Revisionen der Staatsanwaltschaft

    Die auf die Teilfreisprüche und bezüglich des Angeklagten T. zudem auf die Entscheidung zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft führen lediglich zu einer Korrektur des Tenors (vgl. aber auch BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). Im Übrigen ist die den Angeklagten T. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

    http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=1853&meldung=Volker-Tabaczek-e

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